VEREINSSATZUNG

Satzung der PLV, Personalleitervereinigung Münsterland


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Personalleitervereinigung Münsterland“ (im Folgenden „Verein“ genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz „e.V.“


(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster.


(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereines



(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Zweck des Vereins ist es vielmehr, Impulse für die berufliche Bildung (Aus- und Weiterbildung) und die Arbeitswelt insgesamt zu geben. Durch die Schärfung des Bewusstseins für fachliche und überfachliche Kompetenzen soll dem Interesse der Personalleiter und deren Unternehmen aus der Region Münsterland an der Ausarbeitung, Umsetzung und Optimierung beschäftigungssichernder und beschäftigungsfördernder Personalkonzepte Rechnung getragen und auf den beschriebenen Feldern gezielt die Bildung und die Wissenschaft und Forschung gefördert werden. Zweck des Vereins ist ferner: a). die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Personalleitern, b). die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches zur wechselseitigen Unterstützung von Personalleitern und die Förderung des personalwirtschaftlichen Austausches von Unternehmen in der Region Münsterland, c). die Pflege und Stärkung des Ansehens des Berufsstands der Personalleiter und der Arbeitgeberattraktivität in der Region Münsterland.


(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(3) Der Verein verfolgt diese Ziele unter anderem durch a) Bildung von Arbeitsgruppen zur Ausarbeitung und Umsetzung beschäftigungssichernder und beschäftigungsfördernder Personalkonzepte. Themenfelder sind insbesondere Unternehmenskultur, Führung, Personalentwicklung, Arbeitsorganisation und Arbeitgeberattraktivität, b) Tagungen, Diskussions- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie interne Arbeitskreise, c) Publikationen und Mitteilungen für die Mitglieder und die Öffentlichkeit, d) die Herausgabe von Presseinformationen und Pressemitteilungen, e) weitere den Mitgliedern nützliche Service-, Beratungs- und Unterstützungsangebote, die durch den Verein alleine oder mit Dritten verwirklicht werden.


(4) Der Verein ist selbstlos und überparteilich tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.


§ 3 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereines können neben den Gründungsmitgliedern natürliche Personen oder juristische Personen mit mehr als 50 Arbeitnehmern sein. Eine natürliche Person kann Mitglied werden, wenn sie hauptberuflich als Personalleiter, oder in einer vergleichbaren Funktion und Position mit Personalverantwortung tätig ist. Juristische Personen, die sich der Weiterentwicklung des Personalwesens und den unter § 2 genannten Zielen verpflichtet fühlen, können im Rahmen einer Unternehmensmitgliedschaft ein namentlich zu benennendes Mitglied entsenden, das die vorbezeichneten Kriterien für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erfüllt. Die Unternehmensmitgliedschaft hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.


(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereines bekennt und diese durch seine Beiträge fördern will. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.


(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nur einem anderen Vereinsmitglied überlassen werden.


(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über eine Ablehnung wird der Antragsteller schriftlich unterrichtet.


(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds.


(6) Ein Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären und nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.


(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Vorstandes schriftlich über den Ausschließungsantrag mit Begründung zu unterrichten. Es ist berechtigt, hierzu schriftlich gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Die Mitglieder sind über Ausschlüsse zu informieren. Ein Ausschluss wegen rückständiger Beiträge von mindestens einem Jahr kann ohne vorherige Anhörung und Ausschließungsantrag erfolgen, wenn das Mitglied trotz mehrfacher Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt hat.


(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 4 Organe des Vereines


(1) Organe des Vereines sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.


(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.


(2) Alle Mitglieder, die nicht nur förderndes Mitglied sind, sind zur Teilnahme an Tagungen sowie Diskussions- und Weiterbildungsveranstaltungen, internen Arbeitskreisen, Wahlen und Abstimmungen des Vereines sowie zur Inanspruchnahme aller weiteren angebotenen Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen berechtigt. Alle Rechte sind an die Erfüllung der Beitragspflichten gebunden.


(3) Fördernde Mitglieder sollen in geeigneter Weise am Vereinsleben beteiligt werden. Insbesondere sollen ihnen die Publikationen des Vereins, Angebote zur Weiterbildung und beruflichen Förderung sowie andere geeignete Veranstaltungen des Vereines — ggf. gegen Entgelt — zugänglich gemacht werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.


(4) Mitglieder, die nicht oder nicht mehr als Personalleiter oder in einer vergleichbaren Funktion und Position tätig sind, werden in der gesamten Zeit ihrer Nicht-Tätigkeit als förderndes Mitglied des Vereines geführt. Sind sie Mitglied des Vorstandes, nehmen sie die Rechte aus der nicht fördernden Mitgliedschaft und ihr Amt noch bis zum Ablauf ihrer Amtszeit wahr. Über die Tatsache der Aufnahme, Unterbrechung oder Beendigung einer hauptberuflichen Tätigkeit als Personalleiter müssen alle Mitglieder den Vorstandsvorsitzenden unverzüglich in Kenntnis setzen. Mitglieder, die dieser Regel nicht Folge leisten, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.


(5) Jedes Mitglied hat dem Verein eine postalische Adresse mitzuteilen, unter dem es erreichbar ist. Änderungen sind dem Verein unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.


(6) Die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereines ist nur den Mitgliedern gestattet.


§ 6 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu sechs Beisitzern als weiteren Mitgliedern des Gesamtvorstandes. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.


(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch • den Vorsitzenden gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister • oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende hat anstelle des Vorsitzenden nur zu handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Vorstandsmitglieder einzeln oder in ihrer Gesamtheit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.


(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für alle Ämter, ausgenommen die der Beisitzer, finden separate Wahlgänge statt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.


(4) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereines und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen des Vereines, b) die Ausführung der Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung, c) die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie die Leitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung, d) die Aufstellung eines Projekt- und Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes sowie die Erfüllung der damit zusammenhängenden gesetzlichen und behördlichen Pflichten, e) die Erteilung von Aufträgen sowie der Abschluss und die Kündigung von Arbeits-, Werk- und sonstigen Verträgen, die mit Dritten zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines geschlossen werden, f) die Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern, g) die Benennung von Projektgruppenleitern.


(5) Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Gesamtvorstand einen niedergelassenen Rechtsanwalt — auch gegen Entgelt — als Justiziar ernennen, der für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes den Verein und seine Organe in seinen rechtlichen Angelegenheiten berät und den Verein auf Basis gesonderter rechtsgeschäftlicher Vereinbarung vertritt.


(6) Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Über die nicht öffentlichen Sitzungen ist durch einen vom Vorstand zu bestimmenden Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle können von den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung eingesehen werden.


(7) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Uber die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen entscheidet der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorsitzenden verlangt.


(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Als Einladung genügt auch die Absendung einer Email an die letzte bekannte Email-Adresse des Mitgliedes.


(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere: a) Wahl und Entlastung des Vorstandes, b) Wahl zweier Kassenprüfer, c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung, d) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, die vom Vorstand vorgeschlagen wurden, f) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung, g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, h) Auflösung des Vereines.


(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, wenn er verhindert ist der stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder beantragt es der Vorsitzende, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter hat die Versammlung mit dem Ziel zu leiten, die Tagesordnung ordnungsgemäß und zügig zu erledigen. Beratungen und Abstimmungen hat er unparteiisch durchführen zu lassen.


(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins drei Viertel der Anwesenden. Sie können nur gefasst werden, wenn sie zuvor in der schriftlichen Einladung im Wortlaut bekannt gegeben wurden. Über die Mitgliederversammlung des Vereins ist Protokoll zu führen. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnen ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Schriftführer und der Versammlungsleiter.


(6) Grundsätzlich finden alle Wahlen und Abstimmungen per Handzeichen statt. Widersprechen dagegen im Einzelfall mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder, wird geheim abgestimmt.


(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.


(8) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes einzeln und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.


§ 8 Allgemeines, Inkrafttreten der Satzung


(1) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Gesamtvorstand das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Vereinszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.


(2) Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Münster, den 31.01.2019

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Ihr Alexander Stegtmeyer